Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
ROCO Druck GmbH
Neuer Weg 48 A
38302 Wolfenbüttel
1. Vertragsabschluss
Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
a) Ein Liefervertrag ist abgeschlossen, wenn ROCO Druck GmbH die Annahme einer Bestellung des näher bezeichneten Liefergegenstandes innerhalb einer Frist von zwei Tagen schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. ROCO Druck GmbH ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
b) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, das Gleiche gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
c) Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Liefervertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von ROCO Druck GmbH.
2. Preise
Der Preis des Liefergegenstandes versteht sich ohne Skonto und ohne sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen, z. B. Versandkosten, werden zusätzlich berechnet.
3. Zahlung/Zahlungsverzug
a) Der Lieferpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Liefergegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig. ROCO Druck GmbH behält sich im Einzelfall Vorauskasse vor.
b) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn – der Besteller, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens 1/10 des Lieferpreises beträgt; – der Besteller, der in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, der seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Öffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens (Insolvenzverfahrens) beantragt ist.
c) Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
d) Gegen die Ansprüche von ROCO Druck GmbH kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüche aus dem Liefervertrag beruht.
e) Kommt der Besteller mit Zahlungen bei Vereinbarung von Teilzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, so kann ROCO Druck GmbH unbeschadet seiner Rechte aus 6 b dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Besteller abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ROCO Druck GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
f) Verzugszinsen werden mit 10 Prozentpunkten pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet, jeweils zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn ROCO Druck GmbH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
g) Eingehende Zahlungen werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB zunächst auf Forderungen der ROCO Druck GmbH mit der geringsten Sicherheit, unter mehreren gleich sicheren auf Forderungen, auf die lästigsten Forderungen und unter mehreren gleich lästigen auf die älteste Forderung verrechnet.
4. Lieferung und Lieferverzug
a) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit dem Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichfalls ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
b) Der Besteller kann 10 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermines oder einer unverbindlichen Lieferfrist ROCO Druck GmbH schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Mit Überschreitung dieser Frist kommt ROCO Druck GmbH in Verzug. Der Besteller kann in diesem Fall neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn ROCO Druck GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann im Falle des Verzuges ROCO Druck GmbH auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Preises. Ist der Besteller eine juristische Person des Öffentlichen Rechtes, ein öffentlich/rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ROCO Druck GmbH zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird, während ROCO Druck GmbH in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet ROCO Druck GmbH gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1) und 2), es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
c) Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt ROCO Druck GmbH bereits mit der Überschreitung des Termines in Verzug. Die Rechte des Bestellers bestimmen sich dann nach Ziff. b) Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 dieses Abschnittes.
d) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziff. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
e) Konstruktions- und Formänderungen, Abweichung im Farbton sowie Änderung des Lieferumfanges seitens ROCO Druck GmbH bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nur unerheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
f) Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherte Eigenschaft, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist.
5. Abnahme
a) Bleibt der Besteller mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Leistungsangebot von ROCO Druck GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann ROCO Druck GmbH dem Besteller schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ROCO Druck GmbH berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Frist zur Zahlung des Preises nicht im Stande ist.
b) Verlangt ROCO Druck GmbH Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des Preises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ROCO Druck GmbH einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.
c) Macht ROCO Druck GmbH von den Rechten gem. Ziff. a) und d) keinen Gebrauch, so kann über den Liefergegenstand frei verfügt und an dessen Stelle binnen angemessener Frist ein gleichartiger Liefergegenstand zu Vertragsbedingungen geliefert werden.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich der ROCO Druck GmbH auf Grund des Liefervertrages zustehenden Forderung Eigentum von ROCO Druck GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die ROCO Druck GmbH gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z. B. auf Grund von Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
7. Gewährleistung
a) ROCO Druck GmbH leistet Gewähr für die Erstellung des Liefergegenstandes nach dem jeweiligen Stand der Technik und entsprechender Fehlerfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe.
b) Der Besteller hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung).
Für die Abwicklung gilt Folgendes:
- Der Besteller kann die Ansprüche bei ROCO Druck GmbH geltend machen, wobei er den Fehler unverzüglich nach dessen Feststellung schriftlich anzuzeigen hat oder bei ROCO Druck GmbH aufnehmen lassen muss.
- Nachbesserungen erfolgen unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn‑, Material- und Frachtkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum von ROCO Druck GmbH.
c) Bei Fremdarbeiten, die Gegenstand des Liefervertrages sind, hat sich der Besteller wegen Mängel zunächst an den Ersteller der Fremdarbeiten zu wenden. Nachbesserungsansprüche gegen ROCO Druck GmbH hat der Besteller nur, wenn der Dritte nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert.
d) Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder wenn für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
e) Gewährleistungspflichten bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler im ursächlichen Zusammenhang damit steht, dass
- der Besteller einen Fehler nicht gem. Ziff. b) erster Alternative anzeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gibt,
- der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder
- der Liefergegenstand an einem Mangel leidet, der auf eine von dem Besteller zu verantwortende Zulieferung von ihm selbst oder Dritten erstellten Materials beruht, die nicht zum Lieferumfang von ROCO Druck GmbH gehören (mangelhafte Datenträger, mangelhafte Druckvorlagen). Der Besteller hat solche Zulieferungen in ordnungsgemäßem Zustand an ROCO Druck GmbH zu übergeben. Eine gesonderte Prüfung dieser Zulieferungen durch ROCO Druck GmbH erfolgt nicht, vorbehaltlich einer gesonderten Beauftragung von ROCO Druck GmbH.
Sollte sich im Zuge der Herstellung des Liefergegenstandes herausstellen, dass die Zulieferung untauglich ist, ist ROCO Druck GmbH berechtigt und verpflichtet, die Arbeiten einzustellen und den Besteller auf die Untauglichkeit unverzüglich hinzuweisen, verbunden mit der Aufforderung zur Beschaffung tauglichen Materials innerhalb einer angemessenen Frist. Ist diese Frist fruchtlos abgelaufen, ist es ROCO Druck GmbH gestattet, auf Kosten des Bestellers zu marktüblichen Preisen die Zulieferung zu beschaffen.
Stattdessen kann ROCO Druck GmbH dem Besteller nach Ablauf der Frist eine Nachfrist setzen, mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Fertigstellung und Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist ROCO Druck GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Besteller die Zulieferung ernsthaft und endgültig verweigert.
Mehr- oder Minderlieferungen im handelsüblichen Rahmen unterliegen nicht der Gewährleistung und können daher von dem Besteller nicht zurückgegeben oder nachgefordert werden. Abgerechnet wird die gelieferte Menge. Als handelsüblich gelten solche Mengenabweichungen, die dem Besteller noch zumutbar sind (bspw. 10 % der bestellten Auflage; 15 % bei Papiersonderanfertigungen über 1000 kg).
Besteht der Liefergegenstand aus verschiedenen, abgrenzbaren Teilliefergegenständen, so ist die Gewährleistung wegen Mangel eines Teils der Lieferung auf den mangelhaften Teil beschränkt und im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, dass die Lieferung des mangelfreien Teils für den Besteller ohne Interesse ist.
8. Haftung
a) ROCO Druck GmbH haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, wenn ROCO Druck GmbH, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet ROCO Druck GmbH dem Besteller unbeschränkt. Für die durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden haftet ROCO Druck GmbH nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, privater Unfallversicherungen oder privater Sach-/Berufshaftpflichtversicherungen übersteigt und Drittschaden nicht durch eine entsprechende Versicherung ersetzt wird. Für die durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem entsprechenden Versicherungsvertrag. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Liefergegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn sowie Schäden an Zubehör, das nicht Gegenstand des Liefervertrages ist. Das Gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.
b) Der Besteller ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die ROCO Druck GmbH aufzukommen hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von diesem aufnehmen zu lassen.
c) Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von ROCO Druck GmbH gegenüber dem Besteller wird außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
d) Die Rechte des Bestellers aus Gewährleistung und wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache
a) Vertragssprache ist Deutsch.
b) Für die gesamte Vertragsbeziehung ist deutsches Recht anwendbar.
c) Erfüllungsort ist der Sitz von ROCO Druck GmbH.
d) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von ROCO Druck GmbH.
e) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.